Der Verein führt den Namen
Drachenflieger - Club Berlin e. V. ( DCB )
und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin-Charlottenburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Flugsportbegeisterten, deren gemeinsames Ziel es ist, den Hängegleiter-, Gleitsegel-, UL- und Modellflugsport auszuüben. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die Ausübung dieser Sportarten im Flachland durch die Bereitstellung von Startgelegenheiten unter Einhaltung der Umwelt- und Flugsportbestimmungen.
(2) Seine Aufgabe ist es, die fliegerische Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern, die Teilnahme an luftsportlichen Wettbewerben zu unterstützen sowie jugendliche Luftsportinteressierte für den Hängegleiter- und Gleitsegelsport zu gewinnen und ihre Ausbildung zu übernehmen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein übt seine Tätigkeit unter Ausschluss jeder parteipolitischen, militärischen, konfessionellen oder gewerblichen Betätigung aus. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder:
1. Ordentliche Mitglieder sind Angehörige des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und die luftrechtlichen Anforderungen für den Flugbetrieb erfüllen bzw. zu erfüllen im Begriff sind.
2. Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die nicht aktiv am Flugsport teilnehmen. In der Regel unterstützen sie den Verein vor allem durch Zahlung eines selbstgewählten regelmäßigen Mitgliedsbeitrages. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
3. Jugendmitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
4. Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben sonst die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt ein schriftliches Aufnahmegesuch voraus, in dem gleichzeitig die Vereinssatzung anerkannt wird. Das Aufnahmegesuch ist eigenhändig zu unterschreiben. Bei Minderjährigen bedarf es der Mitunterzeichnung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller dagegen Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den Antrag.
(1) Ein Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft muss vom Mitglied drei Monate vor Beginn des neuen Kalenderjahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn das Mitglied aus beruflichen oder privaten Gründen nicht am Luftsportbetrieb teilnehmen kann.
(2) Die Höhe des Ruhebeitrages wird von der Jahreshauptversammlung entsprechend § 10 der Satzung bestimmt. Während der Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf die Leistungen des Vereins.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss bis zum 30. September des letzten Mitgliedschaftsjahres schriftlich gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied erklärt werden
(3) Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) wiederholt gegen die organisatorischen oder sportlichen Interessen des Vereins, die Satzung oder flugrechtlichen Bestimmungen verstößt,
b) das Ansehen des Vereins verletzt oder gefährdet,
c) den Grundsätzen des sportlichen Anstandes oder der Kameradschaft der Mitglieder untereinander zuwiderhandelt oder
d) trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages für das kommende Jahr mehr als zwei Monate im Verzug ist.
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein. Unberührt davon bleiben der Anspruch des Vereins auf rückständige Mitgliedsbeiträge sowie die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen bzw. ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschrieben Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied auszuhändigen. Für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände ist Schadenersatz zu leisten.
§ 7
Rechte und Pflichten
(1) Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, am Sportbetrieb und an sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern es nicht mit Zahlungen an den Verein im Verzug ist.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, sowie sich über die jeweils geltende Flugbetriebsordnung zu informieren und diese strikt einzuhalten.
(3) Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühr, Beiträgen und Umlagen verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Die Aufnahmegebühr und Teilbeiträge sind mit der Aufnahmebestätigung fällig. Die Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Kalenderjahr sind im Voraus bis zum 15. Dezember in einer Summe auf ein für den Verein eingerichtetes Konto einzuzahlen.
(4) Die Mitglieder erhalten auf Antrag eine Erstattung ihrer Auslagen in
Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein, wenn sie auf Veranlassung des
geschäftsführenden Vorstandes erfolgen oder bei Vorstandsmitgliedern zur
Erfüllung ihrer Funktionen nötig sind.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jahreshauptversammlung
c) der Vorstand
d) der Fliegerbeirat
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht zwingend durch Gesetz oder an anderer Stelle dieser Satzung etwas Abweichendes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung der Einladungsfristen einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Einladung muss min-
destens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per Post oder Email
und über die Veröffentlichung auf den Webseiten des Vereins bzw. in der Vereins-
zeitung erfolgen; für die Fristwahrung genügt die fristwahrende Absendung per Post oder Email bzw. Veröffentlichung im Internet und in der Vereinszeitung. Sie muss eine Tagesordnung enthalten.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm-
lung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Jeden Monat findet ein Mitgliedertreffen statt, dessen Termin vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer eines Jahres im Voraus veröffentlicht wird. Diese Treffen werden gemeinsam mit dem Drachen- und Gleitschirm-Fliegerfreunde Berlin- ”Altes Lager” e.V. im DCB (DGF) wahrgenommen. Beschlüsse, die auf diesen Monatstreffen gefasst werden, müssen schriftlich protokolliert werden. Die monatlichen Mitgliedertreffen sind unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, sie kann jedoch nicht über Satzungsänderungen oder Angelegenheiten beschließen, die nach der Satzung oder sonstigen Rechtsvorschriften einer qualifizierten Mehrheit bedürfen.
(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist vom geschäftsführenden Vorstand die Jahreshauptversammlung einzuberufen, der die Beschlüsse über folgende Angelegenheiten vorbehalten sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die zurückliegende Wahlperiode
b) Entgegennahme des Kassenprüferberichtes
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
f) den Wirtschaftsplan
g) Zustimmungen zu Verfügungen über wesentliche Gegenstände des Vereinsvermögens
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins gem. § 16 dieser Satzung
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beiträge und Umlagen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wesentliche Gegenstände des Vereinsvermögens sind solche, die nach Ihrem Verkehrswert mindestens ein Viertel des Vereinsvermögens darstellen. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abstimmenden Mitglieder; ein Beschluss, mit dem wesentliche Gegenstände des Vereinsvermögens veräußert oder einer anderen Nutzungsart gewidmet werden sollen oder der die Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung) beinhaltet, kann nicht gegen die Stimmen eines Viertels der Vereinsmitglieder gefasst werden.
Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind nur die ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und ruhende Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ruht, solange ein Mitglied seinen fälligen Beitrag nicht bezahlt hat oder mit sonstigen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen von mehr als fünfzig Euro in Rückstand ist. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Schriftführer
c) dem Koordinator für Sport
d) dem Koordinator für die Winden
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
f) dem Umweltbeauftragten
g) dem Beauftragten für das Luftrecht
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt, der erste
Vorsitzende ist Erster unter Gleichen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen, insbesondere die Finanzordnung.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, kann der geschäftsführende Vorstand mit sofortiger Wirkung ein Vereinsmitglied für die Wahrnehmung des Aufgabengebietes kommissarisch ernennen. Dieses wird dadurch jedoch nicht zum Mitglied des Vertretungsorgans.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.
§ 12 a
(1) Der Fliegerbeirat(FBR) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis
zu 10 Mitgliedern des DCB.
(2) Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende oder, falls dieser verhindert ist, der zweite Vorsitzende oder ein vom FBR bestimmtes Mitglied.
(3) Aufgabe des FBR ist es, bei alternativen Entscheidungsmöglichkeiten in Grundstücks-, Bau und Finanzierungsangelegenheiten Detailfragen zu klären und differenzierte Entwürfe für die Diskussion in der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung vorzubereiten.
(4) Wie der Vorstand werden die Mitglieder des FBR von der Jahreshauptversammlung für die
Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
Scheiden Mitglieder des FBR während ihrer Amtszeit aus, kann der FBR mit sofortiger Wirkung aus der Mitte der Mitgliedschaft des DCB Vereinsmitglieder für die Wahrnehmung der Aufgaben
kommissarisch benennen.
(5) Der FBR ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der jeweilige Vorsitzende des FBR. Über alle Sitzungen des FBR ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen ersten und zweiten Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfung ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen und fertig zu stellen.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen und nicht die Mitglieder. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung oder auf Anteile am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
§ 15
Haftung gegenüber den Mitgliedern
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die den Mitgliedern bei der Ausübung ihres Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Geräten des Vereins bzw. bei Veranstaltungen entstehen, es sei denn, derartige Schäden bzw. Verluste sind durch Versicherungen gedeckt. Der Verein ist gehalten, im Rahmen des Vereinszweckes die evtl. Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
(2) Darüber hinaus haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(1) Die Auflösung des DCB kann nur von zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem und höchstens drei Monaten liegen.
(2) Diese Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks hat die zweite Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens unter Berücksichtigung der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu bestimmen. Soweit es die Kapitaleinlagen der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ist es einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken des Luftsports zuzuführen hat.
(4) Beschlüsse der auflösenden Mitgliederversammlung nach § 16 Abs. 4 dieser Satzung dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 29.03.1999 von der Mitgliederversammlung des DCB beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in Kraft.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.